Schutz der persönlichen Ehre in Bezug auf Schmähkritik: Ein Überblick

Ich bin auf Folgendes gestoßen, das ich sehr interessant finde. Dies war im Zusammenhang mit dem Block „Medienrecht“ im Rahmen meines Fernstudiums „Medieninformatik“.

In Deutschland gibt es Gesetze, die die persönliche Ehre schützen, besonders im Zusammenhang mit Schmähkritik.

Schmähkritik unterscheidet sich von konstruktiver Kritik dadurch, dass sie nicht auf sachliche Auseinandersetzung abzielt, sondern auf die Herabwürdigung einer Person. Hier sind die wichtigsten rechtlichen Grundlagen dazu:

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 185 Beleidigung:
„Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Schmähkritik fällt nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit. Laut dem Bundesverfassungsgericht wird die Grenze zur Schmähkritik überschritten, wenn die Äußerungen nicht mehr zur sachlichen Auseinandersetzung beitragen, sondern primär auf die Diffamierung einer Person abzielen.

§ 186 Üble Nachrede:
„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

§ 187 Verleumdung:
„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Verfassungsrechtliche Grundlagen

Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz:
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz:
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“

Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz:
„Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“

Fazit

Schmähkritik ist in Deutschland nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt und kann strafrechtliche Folgen haben, wenn sie die Ehre einer Person verletzt. Es ist wichtig, konstruktiv zu bleiben und die Grenzen zur persönlichen Diffamierung nicht zu überschreiten.

Bastbox - Sebastian Znotka
MENU